Satzung des Bonn Ballers Club 53 e. V.

Präambel

Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument die männliche Form verwendet. Sie gilt jedoch ausdrücklich für alle Geschlechter gleichermaßen. Die gewählte Sprachform beinhaltet keine Wertung, sondern dient ausschließlich der sprachlichen Vereinfachung.

Wir setzen uns als Verein aktiv für Gleichberechtigung, Vielfalt und Inklusion ein. Unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion, sexueller Orientierung, Alter oder körperlichen Voraussetzungen sind alle Menschen bei uns willkommen und werden mit Respekt und Wertschätzung behandelt.

1. Abschnitt - Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bonn Ballers Club 53 e. V.“, auch „BBC 53“ oder „BBC“ genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister einzutragen.

(3) Das Geschäftsjahr richtet sich nach der Basketball-Spielsaison. Es beginnt am 1.7. eines Jahres und endet am 30.6. des Folgejahres.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung von Ballsportarten, insbesondere des Basketballsports. Dabei ist die Begeisterung jugendlicher Mitglieder für den Sport ein zentrales Anliegen des Vereins. Der Verein hält Trainings- und Übungsstunden ab und führt Wettkampfveranstaltungen durch, indem er am Spielbetrieb teilnimmt.

(2) Der Verein wird Mitglied in den jeweiligen regionalen Fachverbänden für die vom Verein angebotenen Ballsportarten. Mit der Mitgliedschaft in einem solchen Verband erkennen der Verein und seine Mitglieder dessen Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse an und verpflichten sich, diese im Rahmen der jeweiligen Befugnisse zu befolgen, ihre Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten gegebenenfalls vorgesehenen Verträge zu schließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Ist das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, kann der Vorstand entgeltlich tätige Mitarbeiter einstellen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind grün-gold.

2. Abschnitt - Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können ausschließlich natürliche Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschafterwerben.

(3) Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Dem Aufnahmeantrag ist eineEinzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag beizufügen. Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Zustimmung des Vorstands zum Aufnahmeantrag. Mit der Aufnahme erkennt das Vereinsmitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung ist durch den Vorstand zu begründen.

(5) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.

(6) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Angebote des Vereins nutzen können und/oder aktiv am Spielbetrieb teilnehmen.

(3) Passive Mitglieder nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht, sondern fördern den Verein durch Geld- oder Sachbeiträge.

§ 7 Beiträge, Pflichten der Mitglieder

(1) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, außerordentlicher Beiträge, Aufnahmegebühren sowie deren Zahlungsweise erfolgt durch den Vorstand. Der Verein kann verlangen, dass für Mitgliedsbeträge ein SEPA-Lastschriftmandat durch das Mitglied erteilt wird.

(2) Näheres, insbesondere die Gewährung von Beitragsermäßigungen oder- befreiungen im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Mitgliedern regelt die Beitragsordnung, die durch den Vorstand zu erlassen ist.

(3) Mitglieder sind im Rahmen ihrer Beitragsleistung dem Verein zur Erbringung von Dienstleistungen durch Ableistung von „Arbeitsstunden“ verpflichtet. Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung.

(4) Der Vorstand ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, Umlagen zu beschließen, die ein Viertel des Jahresbeitrages pro Mitglied nicht übersteigen dürfen. Über höhere Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung und nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

a) es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat;

b) es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

c) es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist;

d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist;

e) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. Anstelle des Ausschlusses kann das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet werden.

(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung; sie muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Der Ehrenrat soll in einer Frist von acht Wochen über die Berufung entscheiden. Erfolgt keine Entscheidung des Ehrenrates innerhalb der Frist, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Erfolgt keine Berufung oder verstreicht die Berufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines insbesondere keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie haben vereinseigene Gegenstände herauszugeben oder sofern dies nicht mehr möglich ist, Wertersatz zu leisten.

§ 9 Maßregeln und Sanktionen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Vereinsordnungen verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:

a) Verwarnungen;

b) Verweise;

c) Sperren für den Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb;

d) Platz- und Hausverbote;

e) Suspendierung von Vereinsämtern.

(2) Die Anordnung der genannten Maßregelungen und Sanktionen erfolgt durch den Vorstand.

(3) Entsteht dem Verein durch das Verhalten des Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.

(4) Der Betroffene kann innerhalb von vier Wochen nach Anordnung der Maßregelung oder Sanktion schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde soll der Ehrenrat binnen einer Frist von vier Wochen entscheiden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.

3. Abschnitt – Organisation des Vereins

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Ehrenrat. Die Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt vertreten. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von (brutto) über 5000, - € ist im Innenverhältnis die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung des

Jahresberichts;

d) Festsetzung der Beitragsordnung, Jugendordnung und von Geschäftsordnungen;

e) Koordinierung des Übungs- und Wettkampfbetriebes und der Veranstaltungen.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom erstem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende anwesend sind. Die Sitzung des Vorstandes leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Nachweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem zu fassenden Beschluss erklären.

(6) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw. die Veröffentlichung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(4) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben.

(8) Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen kann durch eine Wahl- und Abstimmungsordnung näher geregelt werden.

(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a) Wahl des Vorstands;

b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes;

c) Entlastung des Vorstands;

d) Prüfung und Festsetzung von Vereinsordnungen wie Wahl- und Abstimmungsordnung, Ehrungsordnung, Jugendordnung, Geschäftsordnungen, Beitragsordnung; soweit andere Vereinsorgane kraft ihrer Zuständigkeit solche Ordnungen festgesetzt haben, können diese durch die Mitgliederversammlung geprüft und abgeändert werden;

e) Wahl der Revisoren;

f) Berufung von Mitgliedern des Ehrenrates;

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

(2) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diese Organe beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern ist zulässig. Die Mitglieder des Ehrenrates bleiben bis zur Wahl eines neuen Ehrenrates im Amt. Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates vorzeitig aus, und ist kein Ersatzmitglied bestellt, so hat der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl zu bestellen. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.

(2) Der Ehrenrat hat die ihm nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er wird ferner auf Antrag tätig zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten und Unstimmigkeiten im Verein. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Der Antrag ist schriftlich in dreifacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen. Der Ehrenrat soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags in der Sache verhandeln.

(3) Gegen die Entscheidungen des Ehrenrates bleibt der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

§ 15 Vereinsjugend

(1) Die Mitgliederversammlung kann der Jugend des Vereins das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins einräumen.

(2) Soweit diese Gestattung erfolgt, gibt sich die Jugend des Vereins eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Vereinsjugend entscheidet über die Verwendung der ihr nach dem Vereinsbudget zufließenden Mittel.

§ 16 Revisoren

(1) Die Kassen des Vereins und seiner Abteilungen werden jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Revisoren geprüft. In der Regel sollen zwei Revisoren bestellt werden. Die Revisoren prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Revisoren der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(2) Die Mitgliederversammlung kann anstelle der Wahl von Revisoren eine berufsmäßig hierzu befähigte Person, die nicht Vereinsmitglied ist, mit den Aufgaben der Rechnungsprüfung betrauen.

4. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 17 Haftungsausschluss

Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

§ 18 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Baskets Bonn e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 19 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins und seiner Abteilungen, kann sich der Verein Ordnungen wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung, Geschäftsordnungen oder Abteilungsordnungen geben. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28. Juli 2025 errichtet.

Bonn, den 28. Juli 2025

©2025. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.